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§ 67 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl



Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.



 

Zitierungen von § 67 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung (vom 01.09.2009)
... 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt ...
§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (vom 01.08.2022)
... Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67 , 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter ... § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... der Wählbarkeit § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 68 Wahlperiode § 69 Vorzeitiges ...