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Artikel 67 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
16 frühere Fassungen | wird in 1732 Vorschriften zitiert
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
16 frühere Fassungen | wird in 1732 Vorschriften zitiert
Artikel 67
Artikel 67 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Zitierungen von Artikel 67 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesministergesetz (BMinG)
neugefasst durch B. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 9 BMinG
... 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat, 2. mit dem ...
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 17.12.2020 BGBl. 2021 I S. 97
§ 97 GO-BT Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
... Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen. Der Antrag ... des Bundestages auf sich vereinigt. (3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des ...
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