Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 68 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 68 Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,

2.
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3,

3.
die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach § 7,

4.
Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbesondere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung,

5.
das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwärterscheins sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung,

6.
die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden,

7.
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,

7a.
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,

8.
nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung einer Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach § 20,

9.
nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27,

10.
die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler gemäß § 31 Absatz 1,

11.
die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,

12.
die notwendigen Anforderungen an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars für die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,

13.
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

14.
die nötigen Anforderungen an die für die verantwortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten,

15.
nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung,

16.
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,

17.
Anforderungen an die Überwachung, an das Überwachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung von in der Überwachung festgestellter Mängel sowie Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, insbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildungen,

18.
den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen,

19.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens

zu regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 14 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.





 

Frühere Fassungen von § 68 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
... der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und 2. nach den Umständen, insbesondere ...
§ 53 FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag.  ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie 13. von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des ... Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule. Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die ... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt, 23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525