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§ 68e - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht



(1) 1Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht

1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,

2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,

3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.

2In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 3Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. 4Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.

(2) 1Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. 2Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. 3Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.

(3) 1Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht

1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,

2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. 2Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.





 

Frühere Fassungen von § 68e StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
aktuell vorher 18.04.2007Artikel 1 Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 513
aktuellvor 18.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68e StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68e StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68b StGB Weisungen (vom 01.07.2017)
... mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder ... Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der ...
§ 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht (vom 01.06.2013)
... Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3. (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 463 StPO Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vom 01.10.2023)
... 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e , 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In ... 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Unterbringung neun Monate" ersetzt. 7. In § 68c Absatz 4 Satz 1 und § 68e Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 67c Abs. 1 Satz 2" durch die ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 SiVerwNOG Änderung des Strafgesetzbuches
... Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist." 7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt ... ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." 9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Bewährungshilfe, forensische Ambulanz". c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst: „§ 68e Beendigung oder Ruhen der ... c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst: „§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht". 2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird ... mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, ... setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3. (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer ... „Abs. 2" die Angabe „und 3" eingefügt. 11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst: „§ 68e Beendigung oder Ruhen der ... 11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst: „§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht (1) Soweit sie nicht unbefristet ist, ...