Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 69 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
| |

§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen



(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:

1.
über den Ausländer:

a)
Nachname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,

e)
Datum, Ort und Land der Geburt,

f)
Geschlecht,

g)
Familienstand,

h)
derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

i)
nationale Identitätsnummer,

j)
bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,

k)
Heimatanschrift und Wohnanschrift,

l)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,

m)
Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,

n)
Lichtbild,

o)
Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und

p)
Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,

q)
bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,

2.
über die Reise:

a)
Zielstaaten im Schengen-Raum,

b)
Hauptzwecke der Reise,

c)
Schengen-Staat der ersten Einreise,

d)
Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

e)
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

f)
Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und

g)
Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

aa)
eines Einladers,

bb)
einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und

cc)
einer sonstigen Referenzperson;

soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,

3.
sonstige Angaben:

a)
Antragsnummer,

b)
Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,

c)
Datum der Antragstellung,

d)
Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,

e)
beantragte Geltungsdauer,

f)
Visumgebühr und Auslagen,

g)
Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,

h)
Seriennummer des vorhergehenden Visums,

i)
Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,

j)
Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,

k)
Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und

l)
bei Visa für Ausländer, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

4.
über das Visum:

a)
Nummer der Visummarke,

b)
Datum der Erteilung,

c)
Kategorie des Visums,

d)
Geltungsdauer,

e)
Anzahl der Aufenthaltstage,

f)
Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und

g)
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,

5.
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:

a)
Datum der Entscheidung und

b)
Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1.
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,

2.
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und

3.
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.

2Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald

1.
das Visum ausgehändigt wurde,

2.
der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,

3.
die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

4.
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.

3Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. 4Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 69 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 3 Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3037
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1)" ersetzt. 13. Dem § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt: „q) bei ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt. 10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe ...

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 4 BfAAGEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. ...

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037
Artikel 3 VWDGEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  69 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... ein Komma und das Wort „zurückgeschoben" eingefügt. 28. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach dem Wort ... 29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend." 30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... Interessen dient oder humanitäre Gründe hat." 11. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 7. AufenthVÄndV
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Visadateien der ... a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen". b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt ... Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat." 3. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen  ... angeordnet hat." 3. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen (1) Jede Auslandsvertretung, die mit ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Datei" jeweils durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt. 16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter „eine Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Artikel 1 14. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Wörter „und ausstellende Behörde" eingefügt. 3. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe n" durch die Angabe „Buchstabe o" ...