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§ 69 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt, unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13 und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Übermittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch. 2Sie oder er kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Informationssystem und, im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit, im Informationsverbund nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 1 erfolgen.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 69 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BKAG Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) ...
§ 45 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (8) ...
§ 46 BKAG Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (8) ...
§ 48 BKAG Rasterfahndung
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (4) Die ...
§ 49 BKAG Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (8) ...
§ 51 BKAG Überwachung der Telekommunikation
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (8) ...
§ 56 BKAG Elektronische Aufenthaltsüberwachung
... verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 zu löschen. (3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und ...
§ 79 BKAG Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten (vom 25.05.2018)
... Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (2) ...
§ 82 BKAG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 69 Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz ...