1In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
2Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren.
3§
39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
4An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.