§ 69 - Vergabeverordnung (VgV)

Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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§ 69 Anwendungsbereich


§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).

(2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43 und die Vorschriften dieses Abschnitts an.

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Zitierungen von § 69 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VgV Schätzung des Auftragswerts (vom 14.02.2024)
... 48 Monaten der 48-fache Monatswert. (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69 , der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu ...
§ 14 VgV Wahl der Verfahrensart (vom 02.04.2020)
... erworben werden, 8. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 14 BwBBG Stärkung innovativer Beschaffungen
... 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Bei der Vergabe von ...


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