Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376
Anlage BMASBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 AÜG ) 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche ... 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80 5.2 Schriftliche Androhung eines ... Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) 43,40 5.3 Verhindern des weiteren ... laubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) nach Zeitaufwand 6 Kontrolle des ...