(1)
1Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach
§ 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.
(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und
- 1.
- der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder
- 2.
- die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(4) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
- 1.
- der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,
- 2.
- das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder
- 3.
- die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(5)
1In den Fällen des
§ 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert.
2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber ... Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6 . Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (5) In den ... ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960