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Artikel 6 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2021 ArbZG § 17, § 22

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6" die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben," eingefügt.

2.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" und das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.

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