(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
(2) 1In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
- die Organisation der Bundesanstalt,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
- 4.
- die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
2Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach
§ 7 abweichen.
3§ 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
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