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Artikel 6 - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

Artikel 6 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 G 10 § 4, § 6, § 15, § 16

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „dürfen" werden die Wörter „an andere als die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 berechtigten Stellen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist daneben § 19 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden."

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."

3.
In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
In § 16 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 12 ÜbwRÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ...