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§ 6 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
(1) 1Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. 2Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:
- 1.
- Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
- 2.
- Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) 1Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt hat. 2Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. 3Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. 4Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. 5Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. 6Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. 7Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.
(3) 1Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. 2Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. 3Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. 4Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
- 1.
- vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
- 2.
- vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.
(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 6 EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 99 EEG 2023 Erfahrungsbericht (vom 01.01.2023)
... und 6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6 . Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 16.05.2024)
... b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit ... Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch ... b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen ... anzuwenden. Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Sobald 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 13 EnFG Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
... müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten: 1. die nach § 6 Absatz 5 , § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 5.7 Bonuszahlungen nach ...
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 13 InnAusV Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen (vom 01.01.2023)
... Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen enthält, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und ...
Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 3 SysStabV Begriffsbestimmungen (vom 14.03.2015)
... vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6 ." b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Angabe „5 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit ... Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch ... b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. (3) Sobald 1. eine Anlage nach Absatz 1, die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... eingefügt: „§ 4a Strommengenpfad". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 (weggefallen)". c) Nach der ... b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 (weggefallen) ". c) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt: ... g) In Nummer 39 werden die Wörter „das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes" ... Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes" gestrichen. h) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a ... Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden." 7. § 6 wird aufgehoben. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird ... durch die Angabe „54a" ersetzt. d) In Nummer 13 wird die Angabe „ § 6 Absatz 2 ," gestrichen und werden die Wörter „77, von der Rechtsverordnung nach § 93 ...
Artikel 6 EEG2021-EG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes " ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden." 5. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem ... „Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden." c) In Absatz 7 werden die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... folgt gefasst: „§ 102 (weggefallen)". 3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes ... Energien nachzuweisen, 39. „Register" das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses ... Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes das Marktstammdatenregister nach § 111e des ... eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. § 6 Erfassung des Ausbaus (1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Register Daten ... Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, 13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverordnung nach ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte ... a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2" ersetzt. ... Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21" durch ... ersetzt. d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter „Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetreibern" ... e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter „sind die Angaben nach § 6 Absatz 2" durch die Wörter „sind die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber" ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6 , 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „mit ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Abgleich mit Daten anderer Register, die auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6 und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen ... entgegenstehen, e) die Wahrnehmung der Aufgaben des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Gesamtanlagenregister, 3. ...
Artikel 10 EEGReformG Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... die Angabe „5" ersetzt und im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§ 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der Fassung vom 31. ...
Artikel 17 EEGReformG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... die Daten im Informationsregister ab 1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b ... Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, ... Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des ... nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau". b) Die Angabe zu § 36k wird ... 3 Nummer 7" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am ... 3 Nummer 11" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau (1) Folgende Anlagenbetreiber ... In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „ § 6 Absatz 5 , § 19, § 38d" ersetzt. 41. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird ... 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „ § 6 Absatz 5 , § 19, § 38d" ersetzt. 42. In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ... Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. (5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 , §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 8 StroMaG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die ... nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige ...
Artikel 9 StroMaG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien". 2. § 6 wird wie folgt ... „§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren ... Energien". 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien (1) Die Bundesnetzagentur für ... a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „nach § 6 " durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In ... wird die Angabe „nach § 6" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 bis 10, 11 Satzteil vor ... die Überführung des Anlagenregisters in das Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangsfristen und Regelungen zur ...
Artikel 10 StroMaG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)" durch die Wörter ... vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt ...
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... nach § 66 ab 1. mit den Daten a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, ... des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und 2. mit den Daten, die der für ... nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 1 AnlRegV Anlagenregister; Datenschutz (vom 01.01.2017)
... Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt ...
§ 14 AnlRegV Festlegungen (vom 01.03.2015)
... und Zulassungen oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, 2. Angaben, die ... 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das Anlagenregister ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, ...
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