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§ 6 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften



(1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1.
die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.
die notifizierten technischen Vorschriften und

3.
die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zusätzlich gelten.

(2) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 6 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EIGV Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers (vom 24.06.2020)
... zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu ...
Anlage 2 EIGV (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur (vom 24.06.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften § 7 ... über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen ... wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 4 )" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)" ersetzt. b) In Nummer ... werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 2 )" ersetzt. b) In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.2.3" durch die Angabe ...