(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach §
17 Absatz 2 Satz 1 des
Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung.
(2)
1Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln.
2Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des §
17 Absatz 2 und 3 des
Einlagensicherungsgesetzes verbleiben.
(3)
1Ein nach §
17 Absatz 3 des
Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist.
2Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen.
(5) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. 2Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen.
(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint.