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§ 6 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 6 Sachkunde



(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme

1.
an einem Lehrgang, der die theoretischen Grundlagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration vermittelt und

2.
an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin

erworben.

(2) Der Sachkundenachweis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit,

3.
der Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Studienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln umfasst hat,

4.
die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 1 sowie das Absolvieren einer Praxisphase nach Absatz 1 Nummer 2 und

5.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die theoretischen Kenntnisse sowie eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die praktischen Fähigkeiten.

(3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachkundenachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an, wenn für dessen Erteilung vergleichbare Anforderungen gelten.

(4) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachkundige Person die gemäß Absatz 2 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(5) 1Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin teilzunehmen. 2Die Teilnahme an der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. 3Kann die sachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten setzen. 4Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. 5Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr vorliegen.

(6) 1Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen. 2Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsschulung. 3Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 6 FerkBetSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FerkBetSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerkBetSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FerkBetSachkV Ausnahme vom Tierarztvorbehalt
... zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt ...
§ 7 FerkBetSachkV Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
... Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen, 1. bedürfen der Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung ... Tierarztes oder einer Tierärztin erfüllen. (2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 1. umfasst mindestens zwölf Stunden, 2. vermittelt die theoretischen ... (4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person ...