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§ 6 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen



(1) 1Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. 2Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. 3Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:

1.
die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf

a)
den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,

b)
die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17,

c)
die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,

d)
die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und

e)
die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,

2.
die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7,

3.
für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9,

4.
die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,

5.
die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten,

6.
die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und

7.
die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

(3) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem Unternehmen.

(4) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 2Sie haben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren. 3Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Satz 1 absehen können.

(5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

(6) 1Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. 2Sie haben sicherzustellen, dass die Informationen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle übermittelt werden. 3Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. 4Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird.

(7) 1Die Verpflichteten dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann untersagen, wenn

1.
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2.
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder

3.
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

3Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. 4Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Anordnungen erteilen, die geeignet und erforderlich sind, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auf einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind.





 

Frühere Fassungen von § 6 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GwG Risikomanagement (vom 01.08.2021)
... umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 . (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die ...
§ 9 GwG Gruppenweite Pflichten (vom 01.08.2021)
... ergreifen: 1. die Einrichtung von einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 , 2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der für die Erstellung einer ...
§ 45 GwG Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, 3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft ... geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ... nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert, 4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungssysteme betreibt oder sie nicht aktualisiert, 5. einer ... betreibt oder sie nicht aktualisiert, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine Information, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) nach Zeitaufwand  ... von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG ( § 6 Absatz 8 GwG ) nach Zeitaufwand 17.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 ...

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... von Informationen über Verstöße in den folgenden Vorschriften vor: 1. § 6 Absatz 5 und § 53 des Geldwäschegesetzes, 2. § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25h KWG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.07.2021)
... unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne ... Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den ...
§ 44 KWG Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen (vom 30.12.2023)
... hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder Übertragung nach § 6 Absatz 7 oder § 17 Absatz 1 oder 5 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf ... Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten  ... Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG ... 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 ... Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG , § 53 Abs. 2 VAG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug  ... zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung 7. nicht belegt 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen I I . S o r g f a l t s p f l i ... und vertragliche Auslagerung 19. nicht belegt I I I . S o n s t i g e P f l i c h t e n 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 ... (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9 , § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
...  einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4 , Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ... Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten  ... Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG ... 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. ... 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur ... 7. § 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring- Systems 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen I I . So r g f a l t s p f l i c ... Auslagerung 19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von ... (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9 , § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 53 VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
...  sierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 4 , Absatz 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ... internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf die Aufgaben­  ... (beispiels­ weise Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Absatz 2 Nummer 6 GwG ... 4. § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Absatz 2 Nummer 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen 6. § 6 Absatz 2 ... 2 Nummer 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen 6. § 6 Absatz 2 Nummer 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur ... zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 7. - nicht belegt 8. § 6 Absatz 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs­ maßnahmen I I . S o r g f a l t s p ... und vertragliche Auslagerung 19. - nicht belegt I I I . S o n s t i g e P f l i c h t e n 20. § 6 Absatz 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von ... (ein­ schließlich Beachtung des Verbots der Informations­ weitergabe) 24. § 6 Absatz 8 und 9 , § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 5a und 8, § 28 Absatz 1 ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2023)
... von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen Organisationspflichten ... ein Wertpapierinstitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 27 ZAG Organisationspflichten (vom 01.07.2021)
... vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten; 5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf ... Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten  ... Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG ... 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 ... Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur ... 7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen I I. S o r g f a l t s p f l i c ... der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld I I I. S o n s t i g e P f l i c h t e n 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung ... (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9 , § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
... einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf ... Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten  ... Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG ... 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 ... Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/- innen 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur ... 7. § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen I I . S o r g f a l t s p f l i ... der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld I I I . S o n s t i g e P f l i c h t e n 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung ... (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9 , § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) 1.500 bis 3.000  ... von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG ( § 6 Absatz 8 GwG) 1.500 bis 3.000 7.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 5 FISG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat," ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt ... 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt," ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter „das schließt ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro." 6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der ... „1. die Einrichtung von einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 ,". bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Verfahren" die Wörter ... Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.  ... überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, 3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft ... geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ... nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf aktualisiert, 4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungssysteme betreibt oder sie nicht aktualisiert, 5. einer ... betreibt oder sie nicht aktualisiert, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine Information, ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ...
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 4 wird wie folgt gefasst: „4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der ...
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „ § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)" ersetzt. 5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte ... (§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG ( § 6 Absatz 8 GwG )" ersetzt. 5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... (EU) 2015/751 gewährleisten, und 4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...