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§ 6 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen



1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.



 

Zitierungen von § 6 IFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IFG Antrag und Verfahren
... Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 , muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 ... der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Die Information ist dem Antragsteller unter ...
 
Zitat in folgenden Normen

E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
... nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, ...