Artikel 6 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 6 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStDV 2000 § 50, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt zu geändert:

1.
In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „200 Euro" durch die Angabe „300 Euro" ersetzt.

2.
In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2020" und die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 JStG 2020 Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50 ...
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6 , 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 13 und 19 ...


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