(1)
1Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet
§ 5 Absatz 2 keine Anwendung.
2Der Klärschlammerzeuger hat die Untersuchungen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 abweichend von
§ 5 Absatz 1 Satz 2 einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms durchführen zu lassen.
3Die Ergebnisse der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger abweichend von
§ 5 Absatz 4 unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2)
1Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1.000 Einwohnerwerten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen.
2Die zuständige Behörde kann den Abstand zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
3Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersuchung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstuntersuchung entfallen.
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465