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Artikel 6 - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Diätassistentengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 DiätAssG § 8a

§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 MTA-Reform-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTARefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d in Kraft. (4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in ...