(1) Der Bericht nach
§ 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig.
(2)
1Die Verfahren nach
§ 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein.
2Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des
§ 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach
§ 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.
(4) Der Bericht nach
§ 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen.
(6)
1Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist
§ 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.
2Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist
§ 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436