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§ 6 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Ausbildungsziel



(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)

1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,

2.
die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und

3.
mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.

(2) 1Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. 2Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.