(1)
1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der
Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.