§ 6 - Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)

V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 319-87-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 6 Datenschutz und Datensicherheit



Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.



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