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Artikel 6 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InsVV § 2, § 4, § 8, § 10, § 12, § 12a (neu), § 13, § 14, § 15, § 17, § 19

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „35.000" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „50.000" durch die Angabe „70.000" und die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „26 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „250.000" durch die Angabe „350.000" und die Angabe „7 vom Hundert" durch die Angabe „7,5 Prozent" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „700.000" und die Angabe „3 vom Hundert" durch die Angabe „3,3 Prozent" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „25.000.000" durch die Angabe „35.000.000" und die Angabe „2 vom Hundert" durch die Angabe „2,2 Prozent" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „50.000.000" durch die Angabe „70.000.000" und die Angabe „1 vom Hundert" durch die Angabe „1,1 Prozent" ersetzt.

gg)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,

8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,

9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „210" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „100" durch die Angabe „140" ersetzt.

2.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend."

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten."

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „350" ersetzt.

5.
In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters" ein Komma und die Wörter „des vorläufigen Sachwalters" eingefügt.

6.
In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250" durch die Angabe „350" und die Angabe „125" durch die Angabe „175" ersetzt.

7.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Vergütung des vorläufigen Sachwalters

(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend."

8.
In § 13 wird die Angabe „800" durch die Angabe „1.120" ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „35.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „50.000" durch die Angabe „70.000" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „140" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „70" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35" durch die Angabe „50" ersetzt.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „35 und 95" durch die Angabe „50 und 300" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 270 Absatz 3" durch die Angabe „§ 270b Absatz 3" und die Angabe „300" durch die Angabe „500" ersetzt.

12.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 6 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 4 RestSchBÄndG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer ...