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§ 6 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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