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§ 6 - Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMpG k.a.Abk.)

§ 6 Abgeben von Meldungen über das Meldeportal



1Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbesuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer zugewiesen. 2Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt muss der Meldende die Anlaufreferenznummer angeben.

 
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