§ 6 - Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)

G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Inkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 21. März 2018 SeilbDG

(1) Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 21. März 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2017.



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