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§ 6 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis



(1) 1Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes

1.
für das Führen

a)
eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,

b)
eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,

2.
zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,

3.
zuverlässig sein,

4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.

2Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) 1Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt

1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und

2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs

vorgelegt werden. 3Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.

(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) 1Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. 2Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. 4Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.

(5) 1Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:

1.
rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,

2.
wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,

3.
rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,

4.
im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder

5.
Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.





 

Frühere Fassungen von § 6 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SpFV Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen (vom 14.04.2023)
... für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. ...
§ 4 SpFV Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen (vom 01.01.2023)
... mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. ...
§ 7 SpFV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2023)
... 7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ( § 6 Absatz 1 Satz 2 ), 8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder ...
§ 13 SpFV Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
... 1 zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht nachkommt. Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen ...
§ 14 SpFV Ruhen der Fahrerlaubnis
... über das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. (4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines ...
§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.10.2021)
... auf Ersatzausfertigungen (§ 11), 4. die Erteilung erforderlicher Auflagen ( § 6 Absatz 4 ) und 5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Besonderen ...
§ 17 SpFV Datenverarbeitung (vom 21.03.2023)
... ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen, 7. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das ...
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort ...
Anlage 2 SpFV (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) (vom 14.04.2023)
... Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden. 3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  12 Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 22,20 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV ...

Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 9g SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen, 7. im Fall der Verlustmeldung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
...  12 Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 22,20 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 5. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen" gestrichen. 6. Die Anhänge 1 und 2 zu ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,". 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden. 3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen, 7. im Fall der ...
Artikel 6 2. SchifffRÄndG Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins, 6. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen, 7. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das ...