§ 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
1Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Frühere Fassungen von § 711a BGB
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interne Verweise§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024) ... Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a , 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung. § 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten Die Rechte der ... Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a , 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend ...
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