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§ 71 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.