§ 72 Wahlniederschrift
(1)
1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 29 zu fertigen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Beschlüsse nach
§ 56 Abs. 7,
§ 59 Satz 3 und
§ 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach
§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach
§ 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(3)
1Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege.
2Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der
Anlage 30 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
interne Verweise§ 70 BWO Bekanntgabe des Wahlergebnisses ... Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift ( § 72 ) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht ...
Zitat in folgenden NormenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4" ersetzt. cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1 ) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ... ersetzt. cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „ § 72 Abs. 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt. dd) In der ... 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1" durch die Angabe „ § 72 Absatz 1" ersetzt. dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § ... Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt. dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3 , § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe ... 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe „ § 72 Abs. 3 , § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die ... 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter „ § 72 Absatz 3 , § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4" ... § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)" ersetzt. 66. Die Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1 ) erhält die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 67. In Anlage ... die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3 , § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
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