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Artikel 72 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 72 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 72 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SolzG 1995 § 1

In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden."



 

Zitierungen von Artikel 72 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 72 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 SolZGRG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...