In
§ 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
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- „Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden."
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115