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Artikel 73 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 73



(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;

3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

6.
den Luftverkehr;

6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

7.
das Postwesen und die Telekommunikation;

8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

a)
in der Kriminalpolizei,

b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11.
die Statistik für Bundeszwecke;

12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von Artikel 73 GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 73 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 GG (vom 01.09.2006)
... Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von ...
Artikel 87c GG (vom 01.09.2006)
... die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den ...
Artikel 125a GG (vom 01.09.2006)
...  (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 1 BRBG Aufhebung von Besatzungsrecht
... worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73 , 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren. (2) Von der Aufhebung ausgenommen ist ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 142/15 - (zu Artikel 33 Absatz 2 Satz 2, Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5, Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 und nachfolgende Fassungen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes)
B. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 192
Entscheidung BVerfGE20181218
... Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung zur Verhütung oder ... in der Fassung vom 22. Juli 2014 ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Identitätsfeststellung zur Verhütung oder ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/15 - zu § 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
B. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 185
Entscheidung BVerfGE20211207
... vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 10), ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... spätere Gesetz vor." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. Artikel 73 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... 87c werden die Wörter „des Artikels 74 Nr. 11 a" durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 " ersetzt. 12. Artikel 91a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... kann. (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch ...