Artikel 74 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 74 Änderung der Halbleiterschutzverordnung


Artikel 74 ändert mWv. 1. Januar 2024 HalblSchV § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.



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