Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioaktiver Stoffe führen können, sind
§ 12b des Atomgesetzes und die
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung anzuwenden.
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261