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§ 75 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils



(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note

1.
„sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,

2.
„gut", wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

3.
„befriedigend", wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

4.
„ausreichend", wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent

der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(2) 1Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 2Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.

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Zitierungen von § 75 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 ZApprO Durchführung des schriftlichen Teils
... des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der ...