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§ 76 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und

2.
von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

3.
das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.