§ 76 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben



Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortgesetzt oder begonnen werden.



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