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§ 77d - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 77d Zurücknahme des Antrags



(1) 1Der Antrag kann zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. 3Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) 1Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. 2Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. 3Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

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Zitierungen von § 77d StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77d StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77e StGB Ermächtigung und Strafverlangen
... nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 308 EGStGB Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
... des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 ...