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Artikel 78 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 78 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 78 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SAG § 4, § 8

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln."

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.

(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht."

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt."



 

Zitierungen von Artikel 78 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 78 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...