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§ 795 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel



1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 795 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890
aktuell vorher 12.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
aktuellvor 12.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 795 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 795 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1086 ZPO Vollstreckungsabwehrklage (vom 10.01.2015)
... Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich ...
§ 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage (vom 10.01.2015)
... (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend ...
§ 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage (vom 10.01.2015)
... Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 371 FamFG Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
... aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
§ 71 MarkenG Kosten des Beschwerdeverfahrens (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...
§ 90 MarkenG Kostenentscheidung (vom 14.01.2019)
...  und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 1 EU/1215/2012DG Änderung der Zivilprozessordnung
... von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind." 6. § 795 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800" ein ... 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt. 11. In § 1087 werden die ... 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt. 13. In § 1097 Absatz 1 werden die ... § 1117 Vollstreckungsabwehrklage (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen." 8. Dem § 795 wird folgender Satz angefügt: „Für die Zwangsvollstreckung aus für ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 98 FGG
... des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der §§ 795 , 797 der Zivilprozeßordnung finden ...