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Artikel 7 - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 (Nr. 67); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 11
15 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 8 Vorschriften zitiert
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Artikel 7 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
- 2.
- In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünfhundert" durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
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