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§ 7 - Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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§ 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit
- 1.
- ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und
- 2.
- der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
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Zitierungen von § 7 BTTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BTTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BTTG Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung
... bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_BTTG.htm
