1Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der Zuordnung in der Mitteilung nach
§ 1 Absatz 4 Satz 4 entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes über.
2Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach
Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach
§ 1 Absatz 3 Satz 7.
3Soweit die sächlichen Betriebsmittel nicht im Rahmen von
Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern erworben worden sind, gelten sie als Eigentum des Bundes.
4Grundstücke und Gebäude für Nebenanlagen im Sinne des
§ 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als Eigentum des Bundes.