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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-26 Beamte

§ 7 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
Leistungstest,

2.
Persönlichkeitstest und

3.
Simulationsaufgaben.

(3) Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt höchstens 180 Minuten.

(4) 1Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission unterstützen lassen durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik. 2Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 3Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(5) 1Werden mehrere Auswahlinstrumente eingesetzt, geht das Ergebnis jedes Auswahlinstruments zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. 2Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.

(6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt das Bundeszentralamt für Steuern anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.



 

Zitierungen von § 7 GStDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GStDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GStDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GStDVDV Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
... die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, erfolgt die Zulassung aufgrund der Rangfolge, die nach § 7 Absatz 6 festgelegt worden ist. (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte ...