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§ 7 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter



(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse" auf die Betriebseinstellung „Frei" muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse",

3.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4.
einen Prüfwert.

3Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse" nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4.
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

5.
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 7 KassenSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KassenSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KassenSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KassenSichV Anforderungen an Wegstreckenzähler (vom 01.01.2024)
... Wegstreckenzählern hat 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3. ... Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. einen ... mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden, 2. die ... wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4  ...
§ 9 KassenSichV Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik (vom 01.01.2024)
... Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) ... 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „ § 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf ... Wegstreckenzählern hat 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3. ... Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. einen ... mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden, 2. die ... wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß. § 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit ... Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt ... Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden." 5. Der bisherige § 7 wird § ...